Informationen für Ukrainerinnen und Ukrainer
News
Sie finden das Dokument hier.
Aufenthalt
Auf dem Web-Portal RegisterMe (https://registerme.admin.ch) können sich Geflüchtete, die bereits in die Schweiz eingereist sind und sich noch nicht registriert haben, online anmelden um einen Termin für die Registrierung in einem Bundesasylzentrum BAZ zu buchen. Durch die Terminvereinbarung entfallen grössere Wartezeiten in den Zentren.
Folgende Videos erklären, wie man sich für den S-Status registriert:
Information zum Registrierungsverfahren (Campax)
Der Schutzstatus wird nur in einem Land gewährt. Wer bereits in einem anderen Land Schutz erhalten hat, kann sich in der Schweiz nicht mehr registrieren.
- FAQ Kantonszuweisung (UKR) (RU) (ENG)
Wenn Sie in einem privaten Haushalt (z. B. bei Verwandten, Bekannten oder in einer eigenen Wohnung) wohnen, melden Sie sich bei der Wohngemeinde an. Bringen Sie, sofern vorhanden, folgende Dokumente mit:
- Gültiger Pass oder gültige Identitätskarte
- Für Kinder einen Geburtsschein oder einen Familienausweis
- Positiver Entscheid über die vorübergehende Schutzgewährung des Staatssekretariats für Migration SEM
Weitere Informationen erhalten Sie unter: Wissenswertes für schutzsuchende Personen aus der Ukraine (be.ch)
Falls die Personen im Berner Oberland wohnen, können sie sich für Unterstützung und finanzielle Hilfe bei Asyl Berner Oberland melden. Für die Anmeldung werden, falls vorhanden, folgende Dokumente benötigt:
- Pässe aller Familienmitglieder
- Ausgefülltes Gesuch für den Schutzstatus S oder den Entscheid S-Status
- Kopie des (Unter-)Mietvertrages
Um die Auszahlungen so rasch als möglich elektronisch abwickeln zu können, empfehlen wir, möglichst nach der Anmeldung beim SEM ein Post- oder Bankkonto zu eröffnen (z.B. bei BEKB, Postfinance, Raiffeisenbank). Für die Kontoeröffnung werden folgende Dokumente benötigt:
- Pass
- Entscheid S-Status S; oder
- Bestätigung, dass Gesuch um S-Status eingereicht wurde.
Beachten Sie bitte auch unsere Erstinformation.
Ja. Ehegatten, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen, eingetragene Partner und minderjährige Kinder, können nachgezogen werden. Falls die Familienangehörigen nicht selbstständig in die Schweiz einreisen können, kann beim SEM ein schriftliches Gesuch um Familiennachzug eingereicht werden.
Personen, die gemäss Beschluss des Bundesrates vom 11. März 2022 den S-Status erhalten, können mit einem gültigen, anerkannten Reisepass ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren. Es gelten die Einreisebestimmungen der jeweiligen Einreiseländer.
Schutzbedürftige Personen dürfen somit zurück in die Ukraine reisen, riskieren jedoch den Widerruf der Schutzgewährung, wenn sie sich mehr als 15 Tage pro Quartal in ihrem Heimat- und / oder Herkunftsland aufhalten.
Ausnahmen:
- Wenn belegt werden kann, dass Abklärungen und/oder Vorbereitungen für eine definitive Rückkehr in die Ukraine getroffen wurden.
- Bei zwingenden Gründen wie der Besuch eines schweren erkrankten nahen Familienmitgliedes.
Hat eine schutzbedürftige Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland (inkl. Ukraine) verlegt, erlischt der vorübergehende Schutz in der Schweiz. Das SEM prüft dabei jeden Einzelfall individuell. Ab einem Auslandsaufenthalt von zwei Monaten wird eine Verlegung des Lebensmittelpunktes angenommen, die Vermutung kann aber widerlegt werden (zum Beispiel bei zeitlich beschränkten Studienaufenthalten von mehr als zwei Monaten oder beruflich bedingten Auslandseinsätzen).
Die Schutzsuchenden sollten die Abwesenheitsdauer dem zuständigen regionalen Partner melden.
Wenn die ukrainische Botschaft keinen Reisepass ausstellen kann, dann kann ein Reisepass für Personen mit Status S auch am Schalter des Amtes für Bervölkerungsdienste (ABEV) beantragt werden. Das ABEV benötigt dafür eine schriftliche Bestätigung der Botschaft, dass die Beschaffung eines Passes nicht möglich ist.
Bei einer definitiven Rückkehr müssen Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde sowie beim regionalen Partner (Ausrichtung der Sozialhilfe) abmelden. Sind Sie finanziell selbständig, gilt es, viele weitere Schritte zu beachten. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite der KKF.
Information auf deutsch und ukrainisch.
Weitere Informationen und ein Praxisbeispiel zur Berechnung der Asylsozialhilfe für Personen mit Status S im Kanton Bern finden Sie hier.
Wohnen
Ja. Aufgrund der aussergewöhnlich hohen Nachfrage nach Unterkünften verfügt Asyl Berner Oberland aktuell nicht über die notwendigen Kapazitäten, um Wohnungen zu vermitteln. In dringenden Einzelfällen (z.B. starke Vulnerabilität) kann Asyl Berner Oberland punktuell Unterstützung anbieten.
Es liegt primär bei den schutzbedürftigen Personen und ihren Unterstützenden, bei Bedarf eine neue Unterkunft innerhalb des Kantons Bern zu finden. Auskünfte über die Mietzinslimiten in den jeweiligen Gemeinden können bei Asyl Berner Oberland eingeholt werden.
Falls der Umzug aus einer Kollektivunterkunft erfolgt, muss dies der verantwortlichen Person in der Kollektivunterkunft gemeldet werden. Der/die Verantwortliche informiert über die weiteren Schritte.
Die SERAFE-Rechnungen werden in der Schweiz für alle Haushalte einmal jährlich erhoben. Es sind nur noch Taubblinde von der Gebühr befreit.
Im Grundbedarf bekommen alle Klient/innen mit S-Status einen entsprechenden Anteil ausbezahlt(siehe Merkblatt Asylsozialhilfe). Sie müssen die Rechnung aus dem Grundbedarf begleichen.
Bei SERAFE kann eine Ratenzahlung beantragt werden. Sie finden die Kontaktangaben auf der Rechnung.
Sollten Sie eine SERAFE-Rechnung erhalten haben, wohnen aber in einem Zimmer bei einer Gastfamilie (also kein eigener Haushalt), so kann die Rechnung mit dem Vermerk «kein eigener Haushalt» an SERAFE zurückgeschickt werden. Besprechen Sie dies bitte mit Ihrer Gastfamilie.
Asyl Berner Oberland begleicht keine SERAFE-Rechnungen und gibt diesbezüglich keine weiteren Auskünfte.
Falls Sie eine Wohnung für mind. ein Jahr vermieten können, melden Sie dies bitte über ukraineextra@asyl-beo.ch. Das Mietverhältnis kann mit Asyl Berner Oberland selbst, oder direkt mit den Schutzbedürftigen abgeschlossen werden.
Die Gastfamilienvermittlung in den Kanton Bern durch die schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) wurde per Ende 2022 eingestellt. Infolgedessen finden seitens Kanton ab dem 31.03.2023 keine Gastfamilienbesuche und proaktive Anrufe mehr statt. Es gibt weiterhin schutzsuchende Personen, welche durch die sozialen Medien oder andere inoffizielle Kanäle eine Gastfamilie finden. Die Ukraine-Hotline des Kanton Berns steht neuen sowie bisherigen Gastfamilien nach wie vor zur Verfügung.
Die Gastfamilienentschädigung ist in der Steuererklärung als Unkostenersatz (nicht steuerbare Einkünfte) anzugeben und wird somit nicht besteuert.
Erwerbstätigkeit/Ausbildung
Geflüchtete Menschen aus der Ukraine, die in der Schweiz arbeiten und finanziell selbständig sind, können sich im KIO beraten lassen.
Flyer
Geflüchtete Menschen aus der Ukraine, die in der Schweiz arbeiten oder sich über Berufswahl, Ausbildung, Studium und Laufbahn informieren möchten, finden auf dieser Seite viele nützliche Hinweise.
BIZ Kanton Bern
Wenn Sie über 25 Jahre alt sind, können sich zudem bei einem Termin direkt beraten lassen.
Am 01. März 2023 hat der Bundesrat entschieden, dass Jugendliche mit Schutzstatus S in der Schweiz eine Lehre antreten und diese abschliessen können, auch wenn der Schutzstatus S vor dem Ende der Lehrzeit aufgehoben werden sollte. Damit wird Planungssicherheit für Lernende und Lehrbetriebe geschaffen.
Die entsprechende Medienmitteilung des SEM finden Sie hier.
Personen mit Ausweis S unterstehen nicht dem Inländervorrang, brauchen aber zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder zum Stellenwechsel eine behördliche Bewilligung, wobei die Lohn- und Arbeitsbedingungen branchenüblich sein müssen. Die Bewilligungsprüfung und -erteilung erfolgt durch das Amt für Wirtschaft (AWI), Arbeitsbedingungen, Laupenstrasse 22, 3008 Bern.
Für Schutzbedürftige, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, muss der Arbeitgeber das Gesuchsformular (Erwerbstätigkeit mit Ausweis S (Schutzstatus) (be.ch) ausfüllen und mit folgenden Unterlagen beim AWI einreichen:
- Kopie Arbeitsvertrag
- Kopie Ausweis S (wenn bereits vorhanden, andernfalls positiver Entscheid über die vorübergehende Schutzgewährung des SEM)
- Passkopie (wenn vorhanden)
Nach erfolgter Prüfung informiert das AWI den Arbeitgeber und den zuständigen regionalen Partner über den
Entscheid
Weitere Informationen erhalten Sie unter: Ausländische Erwerbstätige (be.ch)
Personen mit dem Ausweis S können sich für die Stellenvermittlung anmelden. Wenn der Ausweis S noch nicht vorliegt, genügt der positive Entscheid über die vorübergehende Schutzgewährung des Staatssekretariats für Migration (SEM). Für weitere Informationen (deutsch und ukrainisch) benutzen Sie bitte die QR-Codes in diesem Dokument: Kanton Bern, GSI, Information für Stellensuchende.
- Powercoders haben eine Informations-Website (auf englisch) erstellt, welche Personen bei der Job-Suche im IT-Bereich mit konkreten Schritten und Ressourcen unterstützt: Website Powercoders
- quitt vermittelt Anstellungen in Privathaushalten. Nannies, Babysitter, Pflege-, Reinigungshilfen und Gärtner/innen können sich kostenlos registrieren (diese Seite ist auch in Russisch verfügbar) und angeben, dass sie von potenziellen privaten Arbeitgebern kontaktiert werden möchten.
- Die Gemeinden und der Kanton suchen potenzielle Lehrpersonen und Personen, die bei der Schulung der geflüchteten Kinder und Jugendlichen einen Beitrag leisten möchten. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern. Dort finden Sie auch den Link zu Anmeldung.
Versicherungen
Personen mit Status S werden rückwirkend auf das Gesuchsdatum durch den Kanton im Hausarzt-Modell krankenversichert. Mit der Krankenversicherung haben Schutzsuchende das Recht auf die medizinische Grundversorgung. Solange keine Erwerbstätigkeit besteht, ist die Unfallversicherung in der Krankenversicherung eingeschlossen.
Die Krankenkassenkosten werden nur bei Sozialhilfebedürftigkeit übernommen. Ist eine Person nicht bedürftig, muss diese sich selbstständig bei einer Krankenkasse anmelden und die Kosten tragen.
Die Personen werden im Hausarztmodell versichert. Entsprechend muss zuerst immer der Hausarzt / die Hausärztin aufgesucht werden. Der Hausarzt/die Hausärztin macht ggf. eine Überweisung an eine spezialisierte Fachperson.
Gynäkolog/innen und Augenärzt/innen können ohne vorgängige Überweisung konsultiert werden.
Weitere Informationen zum Thema Gesundheit sind unter folgenden Links zu finden:
Personen, die durch Asyl Berner Oberland mit Asylsozialhilfe unterstützt werden, sind haftpflichtversichert. Schadensfälle müssen Asyl Berner Oberland gemeldet werden.
Werden schutzsuchende Personen in der Schweiz finanziell selbständig, sind sie nach Ablösung von der Asylsozialhilfe nicht mehr haftpflichtversichert. Es ist dringend empfohlen, dass finanziell selbstständige Schutzsuchende eine Haftpflichtversicherung abschliessen.
Eine Hausratversicherung ist nicht zwingend nötig. Ob eine solche Versicherung abgeschlossen werden soll, muss individuell geprüft werden.
In diesem Dokument (DE) (UKR) wird der Unterschied zwischen Privathaftpflicht- und Hausratsversicherung erklärt.
Sprache/Deutschkurse
Personen mit S-Status können sich für subventionierte Deutschkurse anmelden. Konsultieren Sie hierfür die Webseite der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern, Deutschkurse für Erwachsene aus der Ukraine
15-25 Jährige sollen möglichst schnell ein passendes Bildungsangebot (Berufslehre, Gymnasium,..) erhalten. Weitere Informationen: Aufnahme in eine Mittelschule oder die Berufsbildung mit Status S.
Über die Sprachlern-Plattform lolingu (www.lolingu.com) können Geflüchtete aus der Ukraine gratis an Sprachlektionen teilnehmen. Die Lektionen werden von Studierenden und Mitarbeitenden der Schweizerischen Pädagogischen Hochschulen durchgeführt. Für die Teilnahme wird ein Online-Gerät (Laptop, Tablet, Smartphone) benötigt. Weitere Informationen: www.lolingu.com/refugees
Ja. Die Kinder auf Grundschulstufe (bis 9. Schuljahr) müssen eingeschult werden. Wenden Sie sich hierfür bitte an Ihre Wohngemeinde / Gemeindeverwaltung. Weiterführende Informationen sind unter folgendem Link zu finden: Flüchtlingskinder aus der Ukraine (be.ch)
Haustiere
Die vorübergehenden Erleichterungen der Einreisebedingungen für Hunde und Katzen aus der Ukraine wurden per 1. August 2023 aufgehoben. Seit diesem Datum gelten für Tiere aus der Ukraine wieder die üblichen Einfuhrbedingungen.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen verweist auf folgendes Online-Tool: Mit Hund, Katze oder Frettchen über die Grenze (admin.ch). Nach Eingabe der entsprechenden Angaben erhalten Sie Informationen, was bei Einreise unternommen werden muss.
Die Seite SwissHelpForUkrainianPets.ch beihnaltet wichtige Informationen und Unterstzüzungsangebote. U.a. können Futter und anderes Tiezubehör gegen Vorzeigen des S-Ausweises gratis abgeholt haben. Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.swisshelpforukrainianpets.ch/de
Beratungs- und Informationsangebote
Psychosoziale kostenlose Beratung für Kinder und Jugendliche auf Ukrainisch und Russisch: projuventute.ch
Schützen Sie sich! Informationen zu Menschenhandel und anderen Formen von Missbrauch: Weitere Informationen.
Schwerhörige und gehörlose Geflüchtete aus der Ukraine können sich bei der Beratungsstelle in Bern melden, die mit barrierefreien Informationen weiterhilft. Auf der Webseite finden sich ebenso nützliche Informationen in Form von Videos und in Gebärdensprache.
Weitere Informationen
Der Kanton Bern hat eine Hotline für spezifische Fragen eingerichtet: Fragen können telefonisch unter 031 636 98 80, oder per Mail an info.ukraine.gsiextra@be.ch gestellt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Kantons Bern und der Seite des Staatssekretariats für Migration SEM