Ausweiskategorien & Asylverfahren
Je nach Ausgang ihres Asylverfahrens erhalten Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben, einen unterschiedlichen rechtlichen Status.
Asylrechtliche Ausweise
Asylsuchende im Asylverfahren - Ausweis N
- Asylsuchende im Asylverfahren haben in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht und warten auf den Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM).
- Sie haben bis zum rechtskräftigen Abschluss ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz.
- Sie wohnen in einer Kollektivunterkunft. Personen mit Ausweis N haben keine freie Wohnungswahl.
- Sie lernen Deutsch und nehmen an Beschäftigungsprogrammen teil.
- Während der ersten drei Monaten in der Schweiz dürfen sie nicht arbeiten. Danach ist jedes Arbeitsverhältnis bewilligungspflichtig.
- Weitere Informationen des SEM zu Erwerbstätigen aus dem Asylbereich.
Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer - Ausweis F
- Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer haben einen negativem Asylentscheid erhalten, da sie in ihrem Herkunftsland nicht aufgrund einer bestimmten persönlichen Eigenschaft verfolgt sind z.B. wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Ethnizität, Religion oder Nationalität. Trotzdem ist eine Wegweisung in das Herkunftsland unzulässig, unzumutbar oder unmöglich z.B. da in ihrem Herkunftsland Krieg herrscht.
- Das Aufenthaltsrecht muss jährlich erneuert werden. Der Status F kann durch Verfügung des SEM aufgehoben werden, wenn der Erteilungsgrund wegfällt.
- Sie wohnen in Kollektivunterkünften oder in Wohnungen in der Gemeinde.
- Es wird erwartet, dass die Personen sich bemühen, die lokale Sprache zu lernen, einer Arbeit nachzugehen und am sozialen Leben teilzunehmen. Die Schweiz unterstützt den Integrationsprozess mit Programmen und Projekten.
- Sie dürfen arbeiten. Der Stelleneintritt ist meldepflichtig.
- Weitere Informationen zum Stellenantritt mit Ausweis F und B des Kantons Bern.
- Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, die länger als 7 Jahre in der Schweiz leben, wechseln in die Zuständigkeit der regionalen Sozialdienste.
Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge - Ausweis F
- Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sind Personen, die als Flüchtlinge gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt sind, infolge von Ausschlussgründen aber kein Asyl erhalten.
- Das Aufenthaltsrecht muss jährlich erneuert werden.
- Sie wohnen in Kollektivunterkünften oder in Wohnungen in der Gemeinde.
- Es wird erwartet, dass die Personen sich bemühen, die lokale Sprache zu lernen, einer Arbeit nachzugehen und am sozialen Leben teilzunehmen. Die Schweiz unterstützt den Integrationsprozess mit Programmen und Projekten.
- Sie dürfen arbeiten. Der Stelleneintritt ist meldepflichtig.
- Weitere Informationen zum Stellenantritt mit Ausweis F und B des Kantons Bern.
- Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, die länger als 7 Jahre in der Schweiz leben, wechseln in die Zuständigkeit der regionalen Sozialdienste.
Anerkannte Flüchtlinge - Ausweis B
- Anerkannte Flüchtlinge sind Personen, die als Flüchtlinge gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt sind und Asyl erhalten haben.
- Sie wohnen in Kollektivunterkünften oder in Wohnungen in der Gemeinde.
- Es wird erwartet, dass die Personen sich bemühen, die lokale Sprache zu lernen, einer Arbeit nachzugehen und am sozialen Leben teilzunehmen. Die Schweiz unterstützt den Integrationsprozess mit Programmen und Projekten.
- Anerkannte Flüchtlinge dürfen arbeiten. Der Stelleneintritt ist meldepflichtig.
- Weitere Informationen zum Stellenantritt mit Ausweis F und B des Kantons Bern.
- Anerkannte Flüchtlinge, die länger als 5 Jahre in der Schweiz leben, wechseln in die Zuständigkeit der regionalen Sozialdienste.
Schutzbedürftige Personen / Personen mit Schutzstatus - Ausweis S
- Mit dem Schutzstatus S erhalten betroffene Personen rasch und unbürokratisch Schutz in der Schweiz – ohne Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens.
- Der S-Status ist auf höchstens ein Jahr befristet, jedoch verlängerbar.
- Sie wohnen in Kollektivunterkünften oder in Wohnungen in der Gemeinde.
- Beim Status S handelt es sich um einen rückkehrorientierten Status.
- Sie dürfen arbeiten. Der Stelleneintritt ist bewilligungspflichtig.
- Weitere Informationen des Kantons Bern zur Erwerbstätigkeit mit Status S.
Abgewiesene Asylsuchende - Kein Ausweis
- Diese Personen haben einen Wegweisungsentscheid erhalten und müssen die Schweiz verlassen.
- Sie haben nur noch Anspruch auf Nothilfe.
- Sie werden bis zu ihrer Ausreise in kantonalen Rückkehrzentren untergebracht. Die Zentren werden von der ORS Service AG geführt, die auch für die Betreuung und die Auszahlung der Nothilfe zuständig ist.
Hier finden sich weitere detaillierte Informationen der Kirchlichen Kontaktstelle für Flüchtlingsfragen KKF zu Aufenthaltskategorien im Asylbereich sowie zum Asylwesen in der Schweiz.